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   LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05   

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https://dejure.org/2005,14659
LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,14659)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.06.2005 - 2 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,14659)
LAG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 2 Ta 133/05 (https://dejure.org/2005,14659)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • LAG Schleswig-Holstein PDF

    Weiterbeschäftigung, Zwangsvollstreckung, Einstellungsgründe, Arbeitsplatzwegfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch außerordentliche oder ordentliche Kündigung; Verurteilung zur Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens; Fortfall des Arbeitsplatzes aus betriebsbedingten Gründen; Objektive ...

  • Judicialis

    ZPO § 888; ; ArbGG § 62 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888; ArbGG § 62 Abs. 1
    Einwendungen des Arbeitgebers gegen Vollstreckung des Weiterbeschäftigungsanspruches - Darlegungs- und Beweislast bei Fortfall des Arbeitsplatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.09.2005 - 5 Sa 167/05
    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05
    Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt (5 Sa 167/05).
  • LAG Köln, 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01

    Zwangsvollstreckung aus Weiterbeschäftigungstitel

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05
    Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel kommt wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist (LAG Köln, Beschl. v. 23.08.2001 - 7 (13) Ta 190/01 - zit. nach JURIS).
  • LAG Düsseldorf, 08.10.1998 - 7 Ta 313/98

    Weiterbeschäftigung, Unmöglichkeit, Namensliste

    Auszug aus LAG Schleswig-Holstein, 02.06.2005 - 2 Ta 133/05
    Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 08.10.1998 - 7 Ta 313/98 - zit. nach JURIS).
  • ArbG Berlin, 04.08.2011 - 28 Ca 923/11

    Zwangsgeldfestsetzung - Nichterfüllung eines titulierten

    etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".S. etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".

    49) S. etwa OLG Hamm18.2.1998 (Fn. 47) [Leitsatz 2 a)]: "Der Schuldner muss im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlungsvornahme ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise dargelegten"; dass.10.2.1997 (Fn. 47) [Orientierungssatz 2.]: "Wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren geltend macht, er sei zur Erfüllung nicht imstande, hat er sich nicht nur pauschal, sondern substantiiert unter Benennung der Beweismittel zu erklären, so dass der Gläubiger dieses Vorbringen überprüfen kann"; OLG Celle26.11.1997 (Fn. 24) [Orientierungssatz 2.]: "Der Schuldner hat auch im Vollstreckungsverfahren die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit der Handlung ergibt, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darzulegen"; LAG Köln24.10.1995 (Fn. 48) [II.]: "Allerdings muss der Schuldner im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO die Tatsachen einschließlich der Beweismittel, aus denen sich die Unmöglichkeit ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegen"; LAG Düsseldorf8.10.1998 (Fn. 48) [B.]: "Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung ... von ihr nicht schlüssig vorgetragen worden"; LAG Schleswig-Holstein2.6.2005 - 2 Ta 133/05 - EzA-SD 2005 Nr. 17 S. 12 [Leitsatz] (Volltext: "Juris") [II.]: "Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen der Schuldner in vollem Umfange darlegungs- und beweispflichtig ist"; a.A. wohl noch KG 30.6.1972 - 1 W 1386/71 - NJW 1972, 2093 = MDR 1973, 145 [Orientierungssatz 2.]: "Da die Möglichkeit der Handlungsvornahme durch den Schuldner Voraussetzung für den Vollstreckungszwang nach § 888 ZPO ist, trifft den Gläubiger hierfür die Beweislast".

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2009 - 11 Ta 261/09

    Zwangsvollstreckungsverfahren - Weiterbeschäftigung an einem bestimmten

    Zwar ist die Vollstreckung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den ausgeurteilten Bedingungen nicht mehr möglich ist (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein v. 13. März 2009 - 6 Ta 39/09 - Rz. 22, zitiert nach juris m. w. N.; v. 2. Juni 2005 - 2 Ta 133/05 - Rz. 6 f., zitiert nach juris ; Leydecker/Heider , BB 2009, 2703, 2707).
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